Die medienrechtlichen Bestimmungen des Compliance-Management-Systems (CMS) befassen sich insbesondere mit journalistischer Unabhängigkeit, den Grundsätzen zur Trennung von Werbung und Programm, den Anforderungen an Produktplatzierungen und Jugendschutz sowie der Verhinderung von Schleichwerbung bzw. Ausstrahlung gesetzlich verbotener Werbung. Wir haben für 2017 insgesamt elf Verstöße im Zusammenhang mit medienrechtlichen Bestimmungen identifiziert: sieben gegen Programmgrundsätze und journalistische Sorgfaltspflichten sowie vier gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen. [GRI 103-1, GRI 103-2, GRI 416-2]

  • Die ProSiebenSat.1 Group verpflichtet sich insbesondere in ihren Fernsehprogrammen zur Abgrenzung zwischen redaktioneller Berichterstattung und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Die zuständigen TV-Redakteure und die jeweilige Redaktionsleitung sind dafür verantwortlich, dass Werbung und Programm klar voneinander getrennt werden. In entsprechenden Compliance-Veranstaltungen werden sie zu den Verbotstatbeständen und Rechtsfolgen bei Verstößen geschult. Die Geschäftsführung der Fernsehsender muss außerdem sicherstellen, dass bei jeder Sendung angemessene Budgetansätze gewählt werden und eine ausreichende Finanzierung zur Verfügung steht, damit keine Erfordernisse für die Entgegennahme von finanziellen Beiträgen Dritter entstehen, soweit diese das Vorliegen unzulässiger Schleichwerbung begründen würden. In begründeten Einzelfällen, die den Verdacht des Einsatzes von Schleichwerbung nahelegen, wird ein Ad-hoc-Kontrollgremium tätig. Dieses wird vom Vorstand der ProSiebenSat.1 Media SE eingesetzt und besteht aus je einem Mitarbeiter der Abteilungen Internal Audit und Legal Affairs sowie einem externen Anwalt. [GRI 102-16]

    Der Konzern verpflichtet sich, den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages sowie den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen zu folgen. Insbesondere hat jeder Mitarbeiter darauf zu achten, dass das Verbot der Programmbeeinflussung, das Schleichwerbeverbot sowie die Kennzeichnungsverpflichtungen eingehalten werden. Zudem gilt es zu verhindern, dass Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung vom Sponsor in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden. Unterstützung von Produktionen durch Dritte, sog. Ausstattungshilfe, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kenntlich zu machen; dieser Ausstattungshinweis soll im Regelfall am Ende des jeweiligen Programms erfolgen. [GRI 103-2, GRI 102-16]

    Die Einzelheiten regeln in erster Linie die ProSiebenSat.1-Werberichtlinien zur Trennung von Werbung und Programm, die auch konkrete Erläuterungen zu Platzierungsverboten für bestimmte Produkte und Dienstleistungen enthalten. Sie bieten den Mitarbeitern verbindliche Vorgaben im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses. Für die deutschen Sender dienen die Richtlinien dem Erhalt der journalistischen Glaubwürdigkeit und sichern inhaltlich die Unabhängigkeit von Einflüssen Dritter als oberste programmliche Leitlinie ab. Für die TV-Sender in Österreich und der Schweiz gelten zudem nationale gesetzliche Bestimmungen. [GRI 103-2, GRI 102-16]
  • Zur Wahrung der journalistischen Unabhängigkeit sowie grundlegender publizistischer Bestimmungen hat der Konzern im Jahr 2005 Leitlinien formuliert, denen alle Programmschaffenden des Unternehmens in Deutschland verpflichtet sind. Die „Leitlinien zur Sicherung der journalistischen Unabhängigkeit“ konkretisieren das Verständnis der publizistischen Grundsätze des Pressekodex des Deutschen Presserates. Die ProSiebenSat.1 Group ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Für ProSiebenSat.1 arbeitende Journalisten und Redakteure haben gemäß den internen Leitlinien die Verhaltensgrundsätze für Journalisten der Internationalen Journalistenvereinigung („Principles on the Conduct of Journalists“) zu befolgen. Sie sind demnach in der Gestaltung ihrer Beiträge grundsätzlich frei und berichten unabhängig von gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder politischen Interessensgruppen. [GRI 103-2, GRI 102-16]
  • Als Medienunternehmen ist politische Unabhängigkeit für ProSiebenSat.1 von größter Bedeutung. Geld- und Sachspenden an politische Parteien sind daher verboten, sofern die Spende nicht zuvor vom Vorstand der ProSiebenSat.1 Media SE genehmigt wurde. Im Jahr 2017 hat der ProSiebenSat.1-Konzern keine Geld- oder Sachspenden an politische Parteien getätigt. Generell dürfen redaktionelle Beiträge nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche bzw. wirtschaftliche Interessen der Mitarbeiter beeinflusst werden. Gleichzeitig sind sich die Journalisten und Redakteure der Verantwortung bewusst, die ihnen in Bezug auf die Verbreitung von Informationen sowie ihrem Beitrag zur Meinungsbildung zukommt. Die redaktionell Verantwortlichen, insbesondere die Chefredakteure, sind für die Einhaltung dieser Leitlinien und Verhaltensgrundsätze sowie für ihre Umsetzung im Tagesgeschäft verantwortlich. [GRI 415-1]
  • Die Jugendschutzbeauftragten der ProSiebenSat.1 Group sorgen dafür, dass alle vom Konzern verantworteten Inhalte im TV und Internet altersgerecht angeboten werden. Ziel ist es, Kindern und Jugendlichen den Zugang zu Inhalten zu erschweren, die für ihre Altersgruppe ungeeignet sind. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag setzt dafür klare Vorgaben. Die Jugendschutzbeauftragten des Konzerns sind in ihrer Tätigkeit weisungsfrei und dafür verantwortlich, dass für Kinder und Jugendliche ungeeignete Inhalte im Rundfunk ausschließlich zu den gesetzlich vorgegebenen Sendezeiten ausgestrahlt werden. Zugleich gewährleisten sie bei Internet-Angeboten von ProSiebenSat.1 technische Schutzmöglichkeiten für die Verbreitung potenziell entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte. Die Jugendschutzbeauftragten werden dazu frühzeitig in die Produktion und den Einkauf von Programmen eingebunden. Sie beurteilen bereits im Vorfeld Drehbücher, begleiten Produktionen und erstellen Gutachten. Im Unternehmen nehmen sie eine beratende Funktion wahr; im Außenverhältnis stehen sie Zuschauern und Nutzern als Ansprechpartner zum Beispiel bei Beschwerden zur Verfügung. [GRI 102-16, GRI M4]

Jugendschutzprozesse bei prosiebensat.1

Unabhängig von der Arbeit der Jugendschutzbeauftragten erhalten TV- und Online-Redakteure regelmäßig Schulungen zu den Jugendschutzbestimmungen. Neben Mitarbeiterschulungen und der Bereitstellung von internen Richtlinien engagieren wir uns über verschiedene Organisationen für Jugendschutz: [GRI 102-16] Compliance

Mitgliedschaften von ProSiebenSat.1 im Bereich Jugendschutz
  • Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
  • Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM)
  • Verein zur Förderung des Kinder- und Jugendschutzes in den Telemedien (JusProg)